Grundlage:
Deutschland und die Europäische Union haben sich ehrgeizige Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz gesetzt. Um einen Beitrag zur Erreichung des europäischen Energieeinsparziels zu leisten, wurde die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU erlassen, die am 04. Dezember 2012 in Kraft getreten ist. Die Energieeffizienzrichtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. U.a. ist in Art. 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienzrichtlinie geregelt, dass alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung für Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) sind, ein Energieaudit durchzuführen, vorsehen müssen. Zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht wurde u.a. eine Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)1 vorgenommen.
Am 22. April 2015 sind die Änderungen des EDL-G in Kraft getreten. Die Umsetzung dieser Maßnahme gehört gleichzeitig zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) und dient sowohl der nationalen wie der in der EU vereinbarten Energie- und Klimaschutzziele.
Inhalte:
Das EDL-G schreibt in den §§ 8-8d nunmehr vor, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind, verpflichtet sind, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchzuführen. Das BAFA hat gemäß § 8 c EDL-G Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits durchzuführen. Hierzu werden betroffene Unternehmen unter Setzung einer angemessen Frist aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass diese ein Energieaudit durchgeführt haben oder von dieser Pflicht freigestellt sind. Werden Unternehmen zum Nachweis aufgefordert, die ein KMU sind, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind. Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein. Gemäß § 7 Abs. 3 EDL-G führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zudem eine öffentliche Liste (Energieauditorenliste), in der Personen aufgeführt sind, die auf Grund Ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, Energieaudits nach § 8 EDL-G in den Unternehmen durchzuführen. https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/