Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G)
Das Energiedienstleistungsgesetz, kurz EDL-G, wurde am 06. März 2015 vom Bundesrat beschlossen und legt unter anderem fest, welche Unternehmen Energieaudits durchführen müssen. Von dem Energiedienstleistungsgesetz betroffene Unternehmen müssen den Energieaudit DIN EN 16247-1 bis zum 05. Dezember 2015 durchgeführt haben.
Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Als KMU zählen Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro. Allein die Erreichung respektive Überschreitung einer dieser von der EU festgelegten Kriterien ist bereits maßgebend, um als Nicht-KMU zu gelten.
Das Gesetz gilt im Übrigen nicht nur für das produzierende Gewerbe, sondern auch für alle anderen Branchen.
Auch die ISO 50001-Zertifizierung spielt im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes eine wichtige Rolle. Alternativ zu dem Energieaudit besteht auch die Möglichkeit der Installation eines Energiemanagementsystems nach dieser Norm. Die Zertifizierung sollte auch hier ursprünglich bis 5.12.15 abgeschlossen sein. Da dies aufgrund der Menge an Unternehmen wahrscheinlich nicht schaffbar ist, hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, die Frist für die Installierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach ISO 50001 beziehungsweise EMAS bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern.
Die Richtlinie 2012/27/EU verfolgt den Zweck, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten.
Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU wird das Energiedienstleistungsgesetz dahingehend geändert, dass Nicht-KMU verpflichtet werden, periodische Energieaudits durchzuführen.
Das BAFA wird hierbei mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 des EDL-G durchzuführen, beauftragt.
Die Auditorenliste finden Sie hier:
https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/
Klaus Epe
Februar 2017